Jeep Kauf in Deutschland

Diskutiere Jeep Kauf in Deutschland im JEEP Wrangler YJ Forum im Bereich Wrangler; Hallo alle zusammen! Da ich ja auf der Suche nach einem Wrangler bin, wollte ich euch mal fragen, ob ihr mir erklären könnt wie das genau...

  1. #1 Chocolate-Girly, 15.03.2011
    Chocolate-Girly

    Chocolate-Girly Member

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    Hallo alle zusammen!

    Da ich ja auf der Suche nach einem Wrangler bin, wollte ich euch mal fragen, ob ihr mir erklären könnt wie das genau abläuft, wenn ich als Österreicherin in DE einen Jeep kaufe???
    Und auf was ich besonders achten sollte.

    Vielen dank.
    Lg Nadine
     
  2. #2 B.Smithi, 15.03.2011
    B.Smithi

    B.Smithi Spinnenbändiger

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    Hallo Nadine,

    guck doch mal beim ADAC.

    Der Pfad wäre: www.adac.de - Info,Test&Rat - Fahrzeug Kauf/Verkauf - Import/Export - Österreich.

    Du musst nicht Mitglied sein um die Infos einzusehen. Evtl. findest ja auch beim ÖAMTC was du noch an Infos brauchst.

    LG

    Markus
     
  3. #3 Wildwater, 15.03.2011
    Wildwater

    Wildwater Sweet little sixteen

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    Ich hatte ähnliches geplant, habe aber dann doch einen in Österreich gefunden.

    Also: Du kaufst den Wagen in Deutschland oder sonst einem EU Land. Idealerweise hast du eine Rechnung mit ausgewiesener MWSt fürs Finanzamt. Dann musst du den Wagen in Österreich nach §57a überprüfen lassen. Weiters musst du beim Importeur (Chrysler Austria in Wien) einen österreichischen Typenschein beantragen.

    Nun musst du noch die NOVA und Steuern beim zuständigen Finanzamt bezahlen. Mit alle den Papieren (Gutachten, Kaufvertrag, Typenschein, Bestätigung vom FA) kannst du dann den Wagen zulassen.

    Stand: 2009

    ww
     
  4. #4 NiceIce, 15.03.2011
    NiceIce

    NiceIce 258 ist nicht mein Bodymaß-Index

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    Auf einen Blick: Aber Lange und kompliziert:

    Bestimmungen, Behörden, Abgaben


    Import aus der EU

    Die EU ist eine Zollunion, daher sind K E I N E Zollabgaben fällig! Bei Import aus den EU-Ländern gelten folgende Bestimmungen:



    - Neuwagen 1: Kauf unbedingt ohne Mehrwertsteuer! Der Käufer muss in Österreich NoVA (Normverbrauchsabgabe) und USt (Umsatzsteuer) bezahlen. Letztere ist für den Nettopreis als auch für die NoVA zu entrichten.



    - Gebrauchtwagen 2: Unabhängig vom Verkäufer ist für einen Gebrauchtwagen die NoVA zu entrichten, wenn dieser zuvor noch nicht in Österreich zugelassen war. Kauft man einen Gebrauchtwagen direkt vom ausländischen Händler, so ist die Umsatzsteuer im Kaufland zu entrichten. In Österreich ist keine Umsatzsteuer mehr fällig, weder auf den Nettopreis noch auf die NoVA. Man sollte darauf achten, dass die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen wird. Kauft man von einem Privaten einen Gebrauchtwagen so ist keine USt, weder im In- noch im Ausland, abzuführen.



    In beiden Fällen


    • Überführung des Kraftfahrzeuges mit ausländischem Überstellungskennzeichen + Kurzversicherung (erhältlich im Kaufland); blaue Probefahrtkennzeichen sind nicht als Überstellungskennzeichen anerkannt!
    • Auf die erforderlichen Unterlagen achten (wie etwa Kaufvertrag oder saldierte Rechnung, COC-Papier, Datenauszug, ausländischer Typenschein, Zulassungsbescheinigung(en), ausgefüllte Garantiekarte, Serviceheft, Betriebsanleitung, etc.).
    • Bei Privatkauf: Beglaubigung des Kaufvertrages (Gericht, Notar im Kaufland) wird empfohlen. Sie ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, kann jedoch von der Zulassungsstelle verlangt werden, wenn begründete Zweifel an der Echtheit des Kaufvertrages bestehen. In diesem Fall müsste eine Beglaubigung nachgebracht werden, was u.U. praktische Probleme aufwerfen kann (wenn z.B. der Verkäufer nicht mehr erreichbar ist).
      EU-Betriebserlaubnis (COC-Zertifikat)





      • Alle Neufahrzeuge müssen darüber verfügen.
      • Nachträglich kann sie meist nicht beschafft werden.
      • seit 1997 zwingend.




    1) Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis (als Nachweis dafür gelten: COC-Papier, (ausländischer) Datenauszug, ausländischer Typenschein, ausländische Zulassungsbescheinigung): diese Fahrzeuge müssen in Österreich nicht mehr genehmigt werden. Für die erstmalige Zulassung dieser Fahrzeuge in Österreich ist es aber unumgänglich, dass die entsprechenden Daten in der Genehmigungsdatenbank eingetragen sind. Diese erforderliche Eintragung hat primär durch den Bevollmächtigten des Herstellers (Generalimporteur) zu erfolgen. Sollte dieser untätig sein oder keiner vorhanden sein, so erfolgt die Eintragung durch den Landeshauptmann (Technische Prüfstellen). Sind die Daten bereits eingetragen, so kann auch ein Auszug aus der Datenbank als Genehmigungsnachweis für die Zulassung verwendet werden.)Voraussetzung für die "erleichterte Typisierung":




    • EU-Betriebserlaubnis
    • Fahrzeug muss dem österreichischen Kraftfahrrecht entsprechen




    Kosten:

    Ersatz des Aufwandes für die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank



    Beim Kauf zu beachten:


    • Bei Neufahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis: beim Kauf unbedingt auf eine Übereinstimmungserklärung im Original bestehen.
    • Bei Gebrauchtfahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis:
      • In Mitgliedstaaten, bei denen die Zulassungsbescheinigung aus einem Teil besteht, muss diese für die Eingabe in die Genehmigungsdatenbank und die Zulassung vorgelegt werden.
      • In Mitgliedstaaten, bei denen die Zulassungsbescheinigung aus Teil I und II besteht, müssen beide Teile vorgelegt werden.




    Weiters notwendig:


    • Für die Eingabe der Genehmigungsdaten muss bei allen Fahrzeugen, falls bereits eine periodische Begutachtung fällig gewesen wäre, ein positives österr. § 57a Gutachten vorgelegt werden. Dieses kann jedoch durch den Nachweis einer positiven, technischen Untersuchung eines anderen EU-Mitgliedstaates ersetzt werden (z. B. deutsche Hauptuntersuchung). Gegebenenfalls ist eine Übersetzung beizubringen, falls das ausländische Gutachten nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst ist. An Stelle der Übersetzung kann allerdings immer auch ein positives, österreichisches § 57a Gutachten vorgelegt werden. Für die bloße Eintragung in die Genehmigungsdatenbank ist keine Vorführung des Fahrzeuges notwendig.
    • Vor der Zulassung ist unbedingt zu beachten, dass unmittelbar nach der Eintragung die anfallenden Steuern beglichen werden, da sonst eine Zulassung nicht erfolgen kann.




    2) Fahrzeuge ohne EU-Betriebserlaubnis: Einzelgenehmigung oder unter Umständen eine Ausnahmegenehmigung durch die jeweils zuständige Typisierungsstelle der Landesregierung. Diese nimmt auch die Eintragungen in der Genehmigungsdatenbank vor. Beim Kauf sollte man darauf achten, vom Generalimporteur einen annähernd fertigen Datensatz mit den Fahrzeugdaten zur Verfügung gestellt zu bekommen, da dieser die Eintragung wesentlich erleichtert. Vor dem Import ist aber unbedingt ratsam, die eventuellen Kosten für die Bereitstellung des Datensatzes durch den Generalimporteur abzuklären.



    Achtung: Ein Anspruch auf Genehmigung besteht hier nicht. Vor einem geplanten Fahrzeugimport solle man daher mit der zuständigen Typisierungsstelle Kontakt aufnehmen und klären, ob eine Genehmigung des Fahrzeuges in Österreich noch möglich ist bzw. welche Nachweise/Unterlagen konkret erforderlich sind. Gleiches gilt bei Oldtimern und im Ausland einzelgenehmigten Fahrzeugen! Die Kosten variieren je nach Art der "Genehmigung" (ca. € 180; abhängig von den erforderlichen Nachweisen/Datensätze ). Das Fahrzeug ist idR vorzuführen. Bei bereits im Ausland zugelassenen Fahrzeugen ist zusätzlich eine Überprüfung gemäß § 57a KFG 1967 durchzuführen, sofern eine periodische Begutachtung bereits fällig gewesen wäre. Terminvereinbarung in den meisten Fällen notwendig. Weitere Informationen zur Einführung der Genehmigungsdatenbank ab 01.07.2007 findet man hier.



    Import aus Drittländern

    Für Fahrzeuge aus Drittländern müssen Zollabgaben als auch Einfuhrumsatzsteuer (eine Form der Umsatzsteuer) bezahlt werden(zuständig Wohnsitzfinanzamt/Formular NOVA 2). Darüber hinaus muss für Fahrzeuge die noch nicht in Österreich zugelassen waren.



    Im Ausland (vom Verkäufer):


    • Kennzeichen (ausländisches Überstellungskennzeichen)
    • Beglaubigter Kaufvertrag (bei Kauf von Privatpersonen) oder saldierte Rechnung
    • Ausfuhrerklärung des Exporteurs (nicht bei Privatkauf!) d.h. vom Händler, von dem die Rechnung stammt: Muss bei der Ausfuhr zollamtlich bestätigt werden, damit die eventuell bezahlte Mehrwertsteuer vom ausländischen Händler refundiert werden kann Höhe und Art der Vergütung muss mit Händler vereinbart werden. Ist nicht in allen Ländern möglich!
      Keine Vergütung der Umsatzsteuer bei Privatkäufen Warenverkehrsbescheinigung = EUR 1 (vom Händler) bei Fahrzeugen mit Präferenz-Ursprung.
    • Bei Fahrzeugen, die in folgenden Ländern (oder der EU) erzeugt und direkt von dort importiert werden: Schweiz, Island, Norwegen, Türkei, Israel und den Färöer Inseln Zollsatz ist Null (ein Präferenznachweis muss jedoch vorliegen; Informationen erteilt das zuständige Zollamt)!




    Ausländische Grenze:


    • Ausfuhrerklärung bestätigen lassen
    • Saldierte Rechnung vorlegen
    • Nachweis des im Ausland entrichteten Entgelts
    • Wenn kein Kaufpreis bezahlt wurde (Schenkung) oder kein glaubwürdiger Preis im Kaufvertrag enthalten ist, kann eine Schätzung veranlasst werden.




    Österreichische Grenze (oder EU-Außengrenze):


    • Saldierte Rechnung vorlegen
    • Gegebenenfalls gültigen Präferenznachweis vorlegen
    • Verzollungsbestätigung ausstellen lassen
    • Eingangsabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer) entrichten bzw. Sicherstellung hinterlegen

    Den jeweils geltenden Zollsatz bzw. ob ein Zollpräferenzabkommen besteht, erfährt man beim Zollamt.




    Typisierungsstellen

    Für die Erteilung von Einzelgenehmigungen sind die einzelenen Landesprüfstellen verantwortlich. Anträge auf Einzelgenehmigung sind in jenem Bundesland zu stellen, in dem der Besitzer des Fahrzeuges seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Nähere Informationen erhalten Sie an Ihrer zuständigen Landesprüfstelle. Eine Liste der Landesprüftsllen finden Sie auf der Homepage des BMVIT.



    Steuern und Abgaben beim Eigenimport




    Normverbrauchsabgabe (NOVA)


    • Vor bzw bei der erstmaligen Zulassung in Österreich abzuführen!
    • Für neue UND gebrauchte Kraftfahrzeuge
    • Auch bei Schenkungen
    • Auch bei Erbschaft
    • Auch bei Übersiedlung
    • In den Fällen von Schenkung, Erbschaft, Übersiedlung etc. ist eine Wertbestimmung des Fahrzeuges zur NOVA-Berechnung durchzuführen.
    • Anmeldung und Bezahlung der NOVA beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt vor der Zulassung des Fahrzeuges, da die Anmeldebestätigung für die Zuerkennung eines Kennzeichens unbedingt erforderlich ist!
      Formular NOVA 2 (in der Formulardatenbank "NOVA2" im Suchfeld eingeben!) direkt am Finanzamt erhältlich! NOVA-Höhe ist vom Durchschnittsverbrauch des Fahrzeugs abhängig (max. 16%).
      Als Nachweis dient Bestätigung des Fahrzeugherstellers. Auch der ÖAMTC kann Ihnen die Höhe des NOVA-Prozentsatzes mitteilen.
    • Bei Motorrädern wird die Nova nach dem Hubraum errechnet: (ccm minus 100) x 0,02. Beispiel: 850 ccm minus 100 = 750 x 0,02 = 15 %!




    Vorgangsweise in Schritten:


    • Typisierung bei zuständiger Stelle (MA 46 bzw. zuständige Stelle der jeweiligen Landesregierungen)
    • Formular NOVA 2, Finanzamt, Zahlungsbestätigung
    • Zulassungsstelle




    Berechnung der NoVA

    Die NoVA (= "Normverbrauchsabgabe") ist eine Zulassungssteuer, die als Prozentsatz auf den Fahrzeugpreis, abhängig vom Durchschnittsverbrauch nach MVEG-Norm, aufgeschlagen wird. Der Höchstsatz beträgt 16 Prozent. Der niedrigste Steuersatz beträgt theoretisch Null (bei Diesel-Pkw mit 2 Litern Verbrauch, bei Benzinern mit 3 Litern), in der Praxis 5%. Zusätzlich dazu gibt es seit 1. Juli 2008 Bonus-Malus-Regelungen für CO2, NOx, etc.

    1. Die Formel für die Berechnung des Grundbetrages für Pkw/Kombi lautet:
    -Benzin-Pkw/Kombi:
    (MVEG-Verbrauch - 3) x 2 = %-Satz oder (ECE-Verbrauch +10% - 3) x 2 = %-Satz
    -Diesel-Pkw/Kombi:
    (MVEG-Verbrauch - 2) x 2 = %-Satz oder (ECE-Verbrauch +12,5% - 2) x 2 = %-Satz

    2. Bonus-Malus-Regelungen

    2.1. Bonus-Malus-Regelung CO2
    Der CO2-Malus wird ab einem CO2-Ausstoß von 161 Gramm pro Kilometer fällig. Eine Verschärfung für Fahrzeuge mit einem CO2 Ausstoß über 180 Gramm kommt ab 1. März 2011 zum Tragen. Eine weitere Verschärfung ist mit einer Senkung der einzelnen Malus-Grenzen um 10 Gramm mit 1. Jänner 2013 geplant.

    • Pkw bis 120g CO2/km: Bonus 300,-
    • 120 - 160g/km: kein Malus und kein Bonus
    • ab 160 g/km: für jedes weitere Gramm CO2 über 160 25,- Malus!!!
    • (ab 1. März 2011: ab 180 g/km: für jedes weitere Gramm CO2 über 180 50,- Malus!!!)
    • (ab 1. März 2011: ab 220 g/km: für jedes weitere Gramm CO2 über 220 75,- Malus!!!)
    Für Pkw ohne CO2-Angabe gelten Ersatzformeln:
    a) Liegt bloß keine CO2-Angabe vor, aber der Verbrauchswert, dann wird der fiktive CO2-Wert damit berechnet: Benzin (oder andere Kraftstoffe): CO2 = Verbrauch x 25, Diesel: CO2 = Verbrauch x 28
    b) Liegen weder CO2-Angabe noch Verbrauchswert vor, wird vorerst der fiktive Verbrauch nach einer weiteren Ersatzformel berechnet: Benzin: ein Zehntel der Leistung in kW plus 3, Diesel: ein Zehntel der Leistung in kW plus

    2.2 Bonus-Malus-Regelung je nach NOx bzw. Partikel, und Alternativantriebe

    • Benzin-Pkw mit maximal 60mg NOx/km: Bonus 200,-
    • Diesel-Pkw mit maximal 80mg NOx/km und Partikel maximal 0,005g/km: Bonus 200,- . Diesel-Pkw mit Partikel-Ausstoß über 0,005g/km: Malus 300,-.
    • Alternativantriebe: Bonus 500,- (gegen gerechnet mit dem tatsächlichen Abgasverhalten; gilt für: Hybrid, E85, Erdgas, Flüssiggas, Wasserstoff)
    Die Boni für alternative Antriebe, CO2- bzw. NOx und Partikel-Werte sind auf insgesamt 500,- begrenzt.

    Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.12.2010 festgehalten, dass die NoVA nicht als Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zu werten ist. Daher ist die NoVA (Grundbetrag + Bonus-Malus-Zahlungen) um 20 Prozent zu erhöhen.





    Sondervorschriften beim Import von Gebraucht-Fahrzeugen:

    Korrekturen beim Bonus-Malus: Hinsichtlich des Bonus-Malus-Teiles der NoVA (gem § 6a NoVAG) kann der Malus für Gebrauchtfahrzeuge anteilig reduziert werden, ein etwaiger Bonus bleibt vollständig erhalten. Die Steuerpflicht wird in diesem Sinne aliquot entweder im Verhältnis Neupreis/(Eurotax-) Wert berechnet und somit unter Umständen erheblich reduziert. Liegt kein Eurotax-Wert vor, kommt eine „Achtelregelung“ zum Tragen: Für jedes abgelaufene Zulassungsjahr im Ausland wird ein Achtel des errechneten Steuerbetrages abgezogen. Mindestens ein Achtel bleibt aber jedenfalls als Steuerpflicht bestehen, egal, wie alt das Fahrzeug ist.



    Umsatzsteuer


    • Import aus der EU
      Käufer eines Neuwagens innerhalb der EU müssen in Österreich NoVA (Normverbrauchsabgabe) und USt (Umsatzsteuer) bezahlen. Im Kaufland sollte daher keine Umsatzsteuer bezahlt werden!
      Unabhängig vom Verkäufer ist für einen Gebrauchtwagen, für die in Österreich noch keine NoVA gezahlt wurde, die NoVA zu entrichten. Kauft man einen Gebrauchtwagen direkt vom ausländischen Händler, so ist die Umsatzsteuer im Kaufland zu entrichten. In Österreich ist keine Umsatzsteuer mehr fällig. Man sollte darauf achten, dass die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen wird.
      Kauft man von einem Privaten einen Gebrauchtwagen so ist keine USt, weder im In- noch im Ausland, abzuführen.
    • Import aus einem Drittland
      Für Fahrzeuge, die aus einem Drittland importiert werden, muss Einfuhrumsatzsteuer (eine Form der Umsatzsteuer) bezahlt werden. Zuständig hierfür ist das Wohnsitzfinanzamt (Formular NOVA 2).




    Schenkungssteuer

    Seit dem 1.8.2008 ist keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr zu entrichten. Jedoch müssen Schenkungen unter bestimmten Voraussetzungen beim Finanzamt angemeldet werden. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf der Homepage des Finanzministeriums oder bei Ihrem zuständigem Wohnsitzfinanzamt.



    1 Neuwagen sind alle Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Erwerbs weniger als 6.000 km auf dem Tacho haben oder deren erstmalige Inbetriebnahme nicht länger als 6 Monate zurückliegt.




    2 Gebrauchtwagen sind alle Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Erwerbs mehr als 6.000 km auf dem Tacho aufweisen und deren erstmalige Inbetriebnahme vor mehr als 6 Monaten erfolgte. Bitte unbedingt zuerst prüfen, ob eine problemlose Genehmigung und Zulassung für das gewünschte Fahrzeug erfolgen kann! Man sollte sich auch erkundigen, welche Unterlagen benötigt werden (bei Fahrzeugen ohne COC, Datenauszug, etc.). Auskünfte darüber erteilen: Generalvertreter der Automarke in Österreich, Technische Prüfanstalt der Landesregierung (bei Fahrzeugen, die keine EU-Typengenehmigung vorweisen können)




    Angaben ohne Gewähr!
     
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