Ohne Führerschein im Offroadpark fahren?

Diskutiere Ohne Führerschein im Offroadpark fahren? im Offroadgelände Forum im Bereich Aktivitäten; Servus! Sagt mal, darf man in den gängigen Offroadparks eigentlich auch ohne Führerschein fahren?

  1. #1 Billy-the-kid, 10.07.2013
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    Servus!

    Sagt mal, darf man in den gängigen Offroadparks eigentlich auch ohne Führerschein fahren?
     
  2. #2 Eagle Eye, 11.07.2013
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    da wird es einen haufen meinungen zu geben.

    vorweg wird das wohl der park-inhaber
    über seine "hausordung" regeln.

    die parks unterscheiden sich ja schon darin,
    dass einige ausschliesslich zugelassene
    fahrzeuge auf das gelände lassen.

    anderen wiederum ist es vollkommen egal,
    womit du unterwegs bist, da du für JEDEN schaden
    selbst verantwortlich/haftbar bist.

    in letzteren ist es dann wohl auch vollkommen egal,
    wer das fahrzeug bewegt.

    sicherlich werden stimmen kommen,
    die sagen werden:
    kein FS nötig, da privatgelände.

    das sehe ich anders, da es für jedermann frei zugänglich ist.

    meist geht das theater erst richtig los
    wenn schon was passiert ist :-)


    kennst du keinen in irgendeiner dienststelle,
    der dir das beantworten kann ??

    so eine frage aus deinem mund,
    hat immer etwas "prüf-charakter"
     
  3. #3 Billy-the-kid, 11.07.2013
    Billy-the-kid

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    Ich gehe bei der Frage hier grundsätzlich von einem straßenzugelassenen (alternativ: sportversicherten) Fahrzeug aus.
    Die Schadensfrage sollte somit problemlos über die Fahrzeugversicherung abgedeckt sein. Außer die Versicherung hat da ne Ausschlussklausel, falls jemand - berechtigt/erlaubt! - ohne Führerschein (auf Privatgrund) fährt!? :nachdenklich

    Genau, egal ob mit oder ohne Versicherung, für Schäden an fremdem Eigentum haftet normalerweise der Verursacher (§ 823 I BGB, wenn ich in der vorletzten Vorlesung richtig aufgepasst hab).
    Dass oft eine Versicherung bzw. Zulassung des Fahrzeugs vom Offroadparkbetreiber verlangt wird, hängt wohl eher damit zusammen, dass dann im Schadensfalle nicht nur ein "Schuldiger" da ist (der wäre ja auch ohne Versicherung vorhanden), sondern dass zusätzlich auch "jemand" da ist, der zahlt. Oder?
    Sprich: Wenn der Unfallgegner ein unversichertes Fahrzeug hat, muss der Gläubiger sich die Kohle erst mühsam vom Schuldner/Unfallverursacher holen, bei nem versicherten Fahrzeug erscheint die Zahlung durch die Versicherung einfacher bzw. sicherer.


    Hierzu aber komische Anekdote: Ich nahm vor langer Zeit mal an ner "Trainingsveranstaltung" am Hockenheimring teil, natürlich haben der olle Volvo und ich alles gegeben, incl. unbeabsichtigter U-Turn-Drehung in ner Kurve, rauscht ein relativ frischer Audi A3 rein, der Besitzer wollte Kohle von mir und meiner Versicherung, ging sogar über die Polizei und den Veranstalter, aber die haben alle problemlos abgewiegelt mit Verweis auf die Haftungsausschlusserklärung aller Teilnehmer (in der Teilnahmeerklärung inbegriffen).
    Cool, wurde ich net rückgestuft in der Versicherung... :peggy

    Jedenfalls ist das also dann mit der Klausel "nur versicherte/zugelassene Fahrzeuge" bei diesen Automobilsportveranstaltungen doch eh für die Katz, wenn die sich dann auf irgendnen Haftungsausschluss berufen!? :nachdenklich

    Das ist, glaube ich, eine Frage der StVO-Regelung auf diesem Privatgelände: Erklärt der private Betreiber die StVO auf seinem Gelände für gültig, müssen die Autos zugelassen sein und die Fahrer nen Führerschein haben. Und dann ist das Gelände auch öffentlich.
    Siehe Parkhäuser und Nürburgring usw. (auf letzterem braucht man deshalb nen Führerschein, weil eben die StVO gelten soll - klingt komisch, gell, is aber so; die haben ne eigene "Straßen-Security" und die rufen die "normale" Polizei, wenn auf der Strecke was nicht nach deren StVO-Gusto abläuft)
    Gilt die StVO auf dem Gelände NICHT, es ist aber dennoch frei zugänglich (öffentlich) - dann? Gute Frage. War da nicht mal was, dass man net mal im eigenen Privathof (sofern er offen ist) die Kinners Autofahren üben lassen kann?

    Ich lege großen Wert auf die Fakten, dass ich seit längerer Zeit Vollzeit-Vater und Vollzeit-Student bin!
    Dankeschön.
     
  4. hugon

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    Ein Verkehrsübungsplatz ist nach vorheriger Anmeldung auch für jeden zugänglich, wie beim Offroad Park.
    Da braucht man keinen Führerschein.

    Aus versicherungs gründen würde ich niemanden ohne Lappen fahren lassen.
    Dann ist man schnell im Bereich der groben Fahrlassigkeit und nichtmal die Haftpflicht zählt bei Schäden an anderen Wagen oder Personen.
     
  5. #5 Billy-the-kid, 11.07.2013
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    Okay, das mit der Versicherung mal außen vor. Z. B. is vielleicht grad Regen und kein anderes Auto unterwegs im Offroadpark.
    Also die Frage rein in Bezug auf "Führerschein oder nicht".

    Hab folgende Konstellationen im Blick (derzeit für mich nicht aktuell, aber die eine stünde zumindest spätestens in 10 Jahren an):

    - Führerschein weg, trotzdem Offroad fahren? (bei mir kein Problem, aber Frauchen ist ja schon von nem Schluck Bier besoffen, nicht dass die also mal den Führerschein verliert allein vom Passiv-Bierinhalieren - gibt´s sowas eigentlich?)

    oder interessanter (weil das klingt doch spannend und realitätsnah:)
    - Filius soll auch mal was Gscheits lernen, und zwar nicht erst mit 18. Soll ja Kinners geben, die schon mit 13 oder 15 Autofahren können, und wenn ich 2 Trophies als Fahrer überlebt hab ohne Schrammen (höchstens nem blauen Auge vom Beifahrer wg. dem Scheiß, was ich so zusammenfahren manchmal ;D ), dann könnt mein Filius doch tatsächlich fähig sein, im Offroadpark ein bisschen rumzueumeln, ohne was kaputtzumachen!?
     
  6. #6 Eagle Eye, 11.07.2013
    Eagle Eye

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    die meißten haftungsausschlüsse, die mir bisher in die finger gekommen sind habe ich so verstanden,
    dass ich den betreiber des parks nicht verantwortlichen machen kann
    für schäden, die ich mir in seinem (evtl. im miserabelen zustand befindlichen)
    gelände zuziehe.

    schäden, die durch unfälle zwischen zwei autos passieren,
    deckt die kfz-haftpflicht.
    sofern ich in der lage bin, das untereinander zu regeln.

    bei personenschäden sieht das noch ganz anders aus.
    da rückt auch auf privatgrundstücken die polizei an.


    und von wegen verkehrsübungsplatz.
    ich meine, da darfst du auch nicht mal eben mit deinem 15-jährigen sohn hin,
    damit der papis auto fahren kann.

    quelle: >>hier<<
     
  7. TheoYJ

    TheoYJ Ich habe keine Ahnung - davon aber viel...

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    Zum Thema "Führerscheinpflicht auf Privatgelände" im Hinblick auf eine mögliche straftrechtliche Beurteilung - das ist recht kompliziert und einige Ausnahmen zu beachten, aber ich versuche das mal allgemeinverständlich zu erläutern:

    Eine dem Fahrzeugtyp entsprechende Fahrerlaubnis ist IMMER im Bereich des sog. "öffentlichen Verkehrsraumes" erforderlich.

    Laut eines schon über 40 Jahre alten Grundsatzurteils des BGH (letztmalig in 2004 nochmals bestätigt) umfasst dieser Begriff des "öffentlichen Verkehrsraums" alle Flächen, die durch eine unbestimmte Personenanzahl (also durch die "Öffentlichkeit") befahren werden KÖNNTEN, und zwar OHNE Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden, oder das Vorhandensein einer wegerechtlichen Widmung (Straßenname). Es kommt auch nicht darauf an ob das auch tatsächlich passiert, sondern NUR, dass die Möglichkeit des Befahrens durch "Jedermann" besteht....

    Damit sind natürlich erst mal alle öffentlich zugänglichen Bereiche gemeint, also alle Straßen, Plätze und Verkehrsflächen. Aber auch alle Privatstraßen, Waldwege, Parkplätze oder Fußwege - es zählt eben nur, dass man es problemlos ohne Hindernis befahren KÖNNTE. Das umfasst dann natürlich auch alle Parkplätze von Supermärkten wie ALDI, Real, Lidl, usw. - diese Parkplätze stehen in der Regel auch im Eigentum der entsprechenden Firmen, sind also eigentlich auch "Privatgelände" (Firmengelände), aber trotzdem auch "öffentlicher Verkehrsraum". Dabei ist es völlig unerheblich ob der Grundstückseigentümer will oder erlaubt hat dass da gefahren wird - es kommt wie gesagt NUR auf die MÖGLICHKEIT an, dass da "Jedermann" drauffahren KÖNNTE.

    Das gilt jedoch NICHT mehr, wenn das Befahren für "Jedermann" tatsächlich faktisch unmöglich gemacht wird - also durch einen Zaun, eine Schranke oder eine Zugangskontrolle. Ist ein Firmengelände rundum umzäunt und hat eine Schranke mit einer Zugangskontrolle (egal ob durch einen Wächter oder eine elektronische Kontrolle durch Transponder oder Magnetkarte), endet der "öffentliche Verkehrsraum" an der Schranke - auf dem Gelände selber braucht man dann für Kraftfahrzeuge oder Arbeitsgeräte (aus strafrechtlicher Sicht) keine Fahrerlaubnis mehr. Und daher nimmt die Polizei auf einem solchen Gelände auch keine Verkehrsunfälle mehr auf, und eine "Verkehrsunfallflucht" gibt es da auch nicht. Der Grund ist, dass ich nur noch einen eingeschränkten, berechtigten Personenkreis habe der da drauf fahren kann - aber eben nicht mehr "Jedermann" = keine "Öffentlichkeit"...

    Ein Beispiel:
    Wir haben bei uns hier ein Einkaufszentrum mit mehreren Firmen - OBI, ALDI, Fressnapf, usw. Das Gelände mit allen riesigen Parkflächen ist komplett umzäunt und hat mehrere Zufahrten. Tagsüber ist alles offen und kann (und soll ja auch) von "Jedermann" befahren werden = öffentlicher Verkehrsraum. Abends nach Feierabend sind alle Zufahrten geschlossen = kein öffentlicher Verkehrsraum. Lässt der Filialleiter von ALDI dann seinen 14-jährigen Sprößling auf dem Parkplatz mit dem Familienauto fahren, dann darf er das. Hat aber irgendjemand der anderen Firmen vergessen eine der anderen Zufahrten zu schließen (kommt öfter mal vor), dann KÖNNTE wieder jeder auf den Parkplatz fahren = öffentlicher Verkehrsraum, damit für Sohnemann Fahren ohne Führerschein, und für Papa eine Strafanzeige wegen des Zulassens von Fahren ohne Führerschein.

    Anderes Beispiel:
    Wir haben hier eine große Wiese/Weide, die für die darauf gehaltenen Tiere komplett umzäunt ist. Einmal im Jahr gibt es ein Riesen-Volksfest, und die Wiese wird geöffnet und als Parkfläche genutzt. An diesen Tagen ist auch diese Wiese "öffentlicher Verkehrsraum".

    Hat man aber bei großen Firmengeländen wie z.B. Thyssen-Krupp, Solvay, Grillo, oder z.B. Kraftwerken immer eine Zufahrtskontrolle, ist das rechtlich eben KEIN öffentlicher Verkehrsraum mehr.

    Genauso sieht es in einem Offroadpark aus. Ist der komplett umzäunt und gibt es eine Zufahrt mit Schranke (auch wenn ich da nicht namentlich erfasst werde und Eintritt bezahlen muss) ist der Bereich KEIN öffentlicher Verkehrsraum, und ich brauche aus verkehrsrechtlicher Sicht auch keinen Führerschein.

    Als Beispiel mal Fürstenau:

    Ich habe zwar eine Einfahrtschranke und muss bezahlen, und das Gelände ist größtenteils umzäunt - aber eben nicht vollständig. Da gibt es im hinteren Bereich immer noch Zuwegungen die befahren werden KÖNNTEN - ein rot/weißer Pöller oder ein quer über den Weg gelegter Baumstamm reichen da als Sperrung NICHT aus - weil 10 m weiter seitlich kann man immer noch auf das Gelände fahren. Und damit brauche ich auch in Fürstenau einen Führerschein.

    Die andere Frage ist aber auch, inwieweit das tatsächlich betraft werden würde. Bei einem Gelände von über 350 ha kann man eigentlich von niemandem verlangen erst alles abzufahren und zu gucken, ob da nicht doch irgendwo jemand reinfahren KÖNNTE - das ist absolut lebensfremd. Hier kommt es auf den Gesamteindruck an - an der Einfahrt steht eine Schranke und im vorderen Bereich stehen überall Zäune - sieht also abgesperrt aus - fertig....

    Die gleichen Voraussetzungen gelten übrigens auch für alle anderen strafrechtlichen Vorschriften - also auch das Fahren mit einem nicht zugelassenen oder nicht versicherten Auto, oder Fahren unter Alkoholeinfluss. Auch hier gilt immer der Begriff des "öffentlichen Verkehrsraums".


    Zusätzlich dazu kann der Grundstückseigentümer natürlich eine "Hausordnung" aufstellen und darin trotzdem einen Führerschein verlangen - aber das hat dann nur zivil- oder versicherungsrechtliche Auswirkungen.


    So weit verständlich geworden?

    Gruß :ciao

    Andreas
     
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  8. #8 Billy-the-kid, 11.07.2013
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    Ah, endlich ein Fachmann, super!

    Okay, alles gelesen und soweit verstanden.

    Schon der zweite Polizist, der die Sache mit dem nicht-ohne-Führerschein-auf-dem-nichtabgesperrten-Privathof nennt. Dann wird´s wohl so stimmen.

    Du hast es echt ziemlich gut erklärt.

    Nur eins hab ich noch net so ganz verstanden:
    D. h. also, ein riesiges Privatgelände wie ein Offroadpark, wo alle normalen Ein-/Ausgänge per Schranke/Tor/usw. abgesperrt sind, rundum noch mehr oder weniger vollständig n Zaun - aber irgendwo-irgendwie vielleicht doch noch ne Absperrlücke: Das gilt dann trotzdem als abgesperrtes Gelände und NICHT öffentlicher Verkehrsraum?
    Ergo Fahren ohne FE okay? Oder ist so ein Fall dann eine juristische Auslegungsfrage?
     
  9. TheoYJ

    TheoYJ Ich habe keine Ahnung - davon aber viel...

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    Nein, wenn noch Zufahrten vorhanden sind und die theoretische Möglichkeit besteht dass da noch jemand reinfahren KÖNNTE, dann ist das faktisch "öffentlicher Verkehrsraum", und es gilt die Führerscheinpflicht. Und da für die Polizei eine Strafverfolgungspflicht herrscht, MUSS bei Bekanntwerden bei der Polizei in jedem Fall auch eine Strafanzeige geschrieben werden.

    Die unbekannte Größe besteht dann darin ob es dann später auch tatsächlich zu einer Verurteilung kommt. Wie schon gesagt, man kann wohl von niemandem erwarten zuvor um 350 ha Fläche herumzufahren und das zu kontrollieren, ob wirklich nirgendwo mehr eine mögliche Zufahrt existiert.

    Wenn man bei der Einfahrt durch Schranke und Zäune den Eindruck eines abgesperren Geländes hat und dann auf dem Gelände ohne Führerschein fährt und erwischt wird, kann man natürlich beim Richter argumentieren dass man einen anderen Eindruck hatte und nur DESWEGEN da gefahren ist - das nennt der Jurist "Verbotsirrtum" - und dann KANN der Richter das Argument bewerten und u.U. zu einem Freispruch kommen. Das kann Dir aber niemand versprechen, das ist immer eine Einzelfallentscheidung.

    Wenn dieser Irrtum aber vemeidbar gewesen wäre (z.B. vor der Fahrt einfach mal beim Betreiber nachfragen um sicherzugehen) und man macht das nicht und fährt dann trotzdem, spricht man vom "vermeidbaren Verbotsirrtum" - und dann KANN der Richter die Strafe mildern, oder es gibt trotzdem die volle Kelle vom Gericht.... - das liegt im Ermessen des Richters...

    Siehe hierzu auch § 17 StGB


    Eine generelle Erlaubnis wird Dir da niemand geben wollen - ich auch nicht :nö - das ist wie schon gesagt immer eine Einzelfallentscheidung des Richters.... - und vor allem ist das kein genereller "Freibrief" um Straftaten zu begehen...
     
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  10. eddybo

    eddybo Lächle, denn Du kannst sie nicht alle töten !

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    :daumen Absolut verständlich Beschrieben :danke für die Mühe
     
  11. #11 SittingBull, 12.07.2013
    SittingBull

    SittingBull Jeeper

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    Das spiegelt auch meine Erfahrungen wider.
    Hab Junior (damals 11) mit seinem Quad ne Feldrunde drehen lassen.
    Polizei hats zufällig von der Hauptstraße aus gesehen.
    Ende vom Lied: 1 Punkt und 60,00 Bußgeld für mich - da ich ihm ein nicht versichertes und nicht zulassungsfähiges Fzg zur unerlaubten Benutzung im öffentlichen Verkehrsraum zur Verfügung gestellt hab.

    Punkt und Bußgeld hab ich angenommen - hätte schlimmer kommen können.


    Nach Rücksprache mit einem Bauern bei uns ausm Ort wird in Zukunft auf seiner Kuhweide gefahren - Elektrozaun ringsum und somit nicht öffentlich zugänglich.

    Mal sehen wanns dann die ersten Beschwerden wegen Ruhestörung gibt :yippieh
     
  12. #12 Billy-the-kid, 12.07.2013
    Billy-the-kid

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    Wenn´s überhaupt bis zum Richter kommt. In der Regel wird in derartigen Fällen (Achtung, lediglich meine private Erfahrung) gar keine öffentliche Anklage erhoben (sprich: kein Gerichtsverfahren), weil die Staatsanwaltschaft das schon vorher einstellt, z. B. wenn das "öffentliche Interesse durch Auflagen beseitigt wird" (§ 153a StPO), das ist dann die berühmte "Zahlung-aber-keine-Geldstrafe" an gemeinnützige Einrichtungen wie Behindertenheime oder direkt an den Staat.

    Aber durch deine vorangegangene Erklärung weiß ich jetzt, wie du das gemeint hast mit dem quasi abgesperrten aber doch nicht vollends abgesperrten Offroadpark: Ist öffentlicher Verkehrsraum => Fahren ohne FE hier verboten, muss auch polizeilich verfolgt werden ohne Ermessensspielraum, aber bei der Judikative wird´s dann nicht ganz so heiß gegessen wie gekocht.

    Alles klar soweit.

    Danke für die verständlichen Ausführungen!
     
  13. #13 Billy-the-kid, 12.07.2013
    Billy-the-kid

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    Genau, 60€ Bußgeld war wohl (bei offizieller Strafverfolgung) die billigste Variante dafür.
    Da haben andere schon viele hundert Euro bezahlt für Fahrenlassen einer Person ohne Führerschein!
    Hätte dein Junior für das Quad net nen Führerschein gebraucht? :grübel Weil in deiner Anekdote wurde das ja gar net bemängelt?
     
  14. TheoYJ

    TheoYJ Ich habe keine Ahnung - davon aber viel...

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    Ich gehe mal davon aus, dass in diesem speziellen Fall gar keine Strafanzeigen (Fahren ohne Fahrerlaubnis, und gegen Papa Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis) erstattet worden sind. Wenn Papa seinen 11-jährigen Sohn auf einem Acker fahren lässt (wo kaum andere Verkehrsteilnehmer wie Pkw- oder Radfahrer zu erwarten sind) hätte ich mal eben per Handy oder von der Wache aus den Staatsanwalt angerufen, ob der überhaupt Anzeigen haben will - DER darf und kann nämlich entscheiden ob er das Strafverfahren quasi direkt einstellt - genau das darf die Polizei nämlich eben nicht. Ich vermute mal, dass die Kollegen das hier auch gemacht haben, das ist eigentlich überall gängige Praxis.

    Und da Sohnemann mit 11 Jahren noch "Kind" und damit sowieso strafunmündig ist, und Papa auch aufgrund eines Verbotsirtums keine schwere Schuld trifft (er ging ja davon aus dass er das auf dem Acker darf) kann es hier durchaus sein, dass der Staatsanwalt das gar nicht verfolgen will, weil er kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sieht. Und DANN bleibt eben nur noch der Zulassungsverstoß ("Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum") als Vorwurf gegen den Fahrzeughalter (= Papa) übrig - und das ist eben nur eine Ordnungswidrigkeit, die mit rund 60 Euro und 1 Punkt geahndet wird....
     
  15. #15 Eagle Eye, 13.07.2013
    Eagle Eye

    Eagle Eye auch mal nach vorne gucken

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    Sowas hat mich mal drei Wochenenden gemeinnützige Arbeit und 6 Punkte gekostet.
    Habe als 16 jähriger meine Freundin mit meinem Moped in der Feldmark fahren lassen.
    20 km weg von jeglichen Straßenverkehr.
    Die Polizei war nur da, um die Hunde laufen zu lassen.
     
  16. #16 Schmutzfuß, 29.10.2017
    Schmutzfuß

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    Mal eine klare Antwort auf die Frage oben. Darf ich in einem Off road Park ohne Führerschein fahren?
    Antwort: ein klares Nein. Viele glauben irrtümlich das sie auf Privatgelände ohne fahren dürften. Das ist falsch. Sobald das Gelände von anderen Personen auch nur betreten werden kann, ist es öffendlich. Nur auf einem vollkommen abgeschlossenen Gelände mit Mauern drum herum währe das erlaubt.Selbst Zaun ist nicht akzeptiert, da das Fahrzeug den durchbrechen könnte.
     
  17. #17 Falkili, 29.10.2017
    Falkili

    Falkili livin´on a rig

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    Das ist doch was ganz anderes.
    Hier geht es um den Raum selbst! Ist es öffentlich zugänglich oder nicht...
    Es geht nicht darum, ob jemand mutwillig einen Zaun durchbricht!
     
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